die hier nachfolgenden agbs gelten für alle zwischen vanessa warnke immobilien ( nachfolgend makler genannt )und allen auftraggebern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen maklerverträgen
( kauf wie mietverträge). sofern klauseln nur im sinne des § 14 bgb gegenüber unternehmen oder kaufleuten gelten, ist dies in der jeweiligen klausel deutlich gemacht
es gilt für alle objektangebote des maklers, dass sie freibleibend und unverbindlich sind. ebenfalls weist dieser darauf hin, dass die von ihm weitergegeben objektinformationen vom verkäufer
bzw von einem vom verkäufer beauftragten dritten stammen und von ihm , dem makler, auf ihre richtigkeit nicht überprüft worden sind. es ist sache des kunden, diese angaben auf ihre richtigkeit
hin zu überprüfen. da der makler die informationen nur weitergibt, übernimmt er für die richtigkeit keinerlei haftung. desweiteren bleibt ein zwischenverkauf bzw. zwischenvermietung ausdrücklich
vorbehalten
Für die laufzeit des Maklervertrages (alleinauftrag) verpflichtet sich der Kunde keine dritten mit der vermittlung zu beauftragen bzw zu betrauen. eben bei diesem alleinauftrag beträgt
die feste laufzeit 12 monate, sofern nichts anderes vereinbart ist. der makler ist berechtigt, andere makler bei der bearbeitung des auftrages einzuschalten.
bei einem normalen maklerauftrag ist es dem Kunden gestattet weiter makler mit der vermarktung seiner immobilie zu beauftragen
der makler darf sowohl für den verkäufer oder vermieter als auch für den käufer oder mieter tätig werden ( Doppeltätigkeit)
der provisionsanspruch des maklers entsteht für den nachweis der gelegenheit zum abschluss oder die vermittlung eines kauf, miet, pachtvertrages, sowie wirtschaftlich gleichwertiger
verträge (im folgenden hauptvertrag genannt) betreffend die immobilie. bei vertragsabschluss des hauptvertrages wird das honorar fällig
dieses honorar richtet sich- sofern nichts anderes vereinbart ist- je nach lage der immobilie und der ortsüblichen maklerprovision. die aufrechnung gegen fällige provisionsforderungen ist für
unternehmer ausgeschlossen, unter der ausnahme von rechtskräftig festgestellten oder vom makler schriftlich anerkannte forderungen. für die geltendmachung eines zurückbehaltungsrechts durch
unternehmer gilt gleiches
der kunde erhält vom makler sämtliche informationen einschließlich der objektnachweise, die ausschließlich zur eigennutzung bestimmt sind. dem kunden ist es außerdem untersagt, ohne
ausdrückliche zustimmung des maklers diese informationen und nachweise an dritte weiter zu geben
der makler erhält vom kunden die vollmacht zur einsichtnahme in das grundbuch, bauakten sowie alle weitern behördlichen akten und überträgt ihm seine ihm gebenüber einem weg-verwalter
zustehenden informations und einsichtsrechte.
ist dem Auftraggeber das angebotene Objekt bereits anderweitig bekannt, so hat er dies dem Makler unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt diese Benachrichtigung, so gilt der
Nachweis und die Verhandlung der Gesellschaft als ursächlich für den Vertragsabschluss. Sofern der Auftraggeber nachweisen kann, dass die Tätigkeit der Gesellschaft nicht zum Vertragsabschluss
geführt hat, verpflichtet er sich zum Ersatz der von der Gesellschaft erbrachten Aufwendungen.
Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Insertionen, Internetauftritt, Telefonkosten, Portokosten,
Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss nicht zustande kommt.
Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als
Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.
Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen sind. Die teilweise Unwirksamkeit vertraglicher Bestimmungen oder Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Bedingungen nicht.
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Das Gleiche gilt im Falle der Unwirksamkeit des
Teils einer Regelung. Die jeweils unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und den vertraglichen
Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
die haftung des maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches verhalten begrenzt. ausgenommen hiervon ist die haftung für schäden aus der verletzung des lebens, des körpers oder
gesundheit oder der gesundheit, die auf einer fahrlässigen pflichtverletzung des maklers oder eines gesetzlichen vertreters oder efüllungsgehilfen beruhen und die verletzung einer
vertragswesentlichen pflicht. vertragswesentliche pflichten sind solche pflichten, deren erfüllung die ordnungsgemäße durchführung des vertrages überhaupt erst möglich machen und auf deren
einhaltung der kunde regelmäßig vertrauen darf